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BGBl. Nr. 569/1973

kundgemacht 28.11.1973 RIS↗Parlament↗
569. Bundesgesetz: Verfahrenshilfegesetz
Bundesgesetz vom 8. November 1973, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz zur Regelung der Verfahrenshilfe geändert werden (Verfahrenshilfegesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 569/1973× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 8 § 0↗RIS↗
§ 70neu
in Kraft 01.12.1973 – 30.11.2004 · idF BGBl. Nr. 569/1973 · danach: BGBl. I Nr. 128/2004 § 70↗RIS↗

Paragraph 70, Die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.