Absatz eins,Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des Paragraph 45, für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen
- Ziffer einsdie mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;
- Ziffer 2die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;
- Ziffer 3der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;
- Ziffer 4der Tag des Bestellungsbescheides.