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BGBl. Nr. 570/1973

kundgemacht 28.11.1973 RIS↗Parlament↗
570. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Bundesgesetz vom 8. November 1973, mit dem die Rechtsanwaltsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 570/1973× zu RAO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 12 § 0↗RIS↗
§ 56neu
in Kraft ab 01.12.1973 · idF BGBl. Nr. 570/1973 § 56↗RIS↗

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des Paragraph 45, für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen
    1. Ziffer eins
      die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;
    3. Ziffer 3
      der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;
    4. Ziffer 4
      der Tag des Bestellungsbescheides.
  2. Absatz 2,Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit vorzulegen.