BGBl. Nr. 576/1973
576. Bundesgesetz: Notariatstarifgesetz — NTG
Bundesgesetz vom 8. November 1973 über den Notariatstarif (Notariatstarifgesetz — NTG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Paragraph 21,
Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die Paragraphen 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 2, oder Paragraph 20, Absatz 2, fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 100.000 S Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 100.000 S Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.