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BGBl. Nr. 595/1973

kundgemacht 06.12.1973 RIS↗
595. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TÜRKISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR REGELUNG BESTIMMTER ANDERER FRAGEN AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 595/1973× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft 24.09.1973 – 30.09.2009 · idF BGBl. Nr. 595/1973 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Künstler und Sportler

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
  2. Absatz 2,Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem im vorstehenden Absatz 1 genannten Staat nicht besteuert werden, wenn die Tätigkeit anläßlich eines Besuches in diesem Staat durch eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person erfolgt und dieser Besuch von diesem anderen Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung oder Organisation dieses anderen Staates finanziert wird.