Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 595/1973

kundgemacht 06.12.1973 RIS↗
595. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TÜRKISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR REGELUNG BESTIMMTER ANDERER FRAGEN AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 595/1973× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft 24.09.1973 – 30.09.2009 · idF BGBl. Nr. 595/1973 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in der Türkischen Republik:
      (i) die Einkommensteuer (Gelir vergisi);
      (ii) die Körperschaftsteuer (Kurumlar vergisi);
    2. Litera b
      in der Republik Österreich:
      (i) die Einkommensteuer;
      (ii) die Körperschaftsteuer;
      (iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und
      für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
      (iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;
      (v) die Sonderabgabe vom Einkommen;
      (vi) die Aufsichtsratsabgabe;
      (vii) die Vermögensteuer;
      (viii) der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen;
      (ix) die Sonderabgabe vom Vermögen;
      (x) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
      entzogen sind;
      (xi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
      (xii) die Grundsteuer;
      (xiii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      (xiv) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
      Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
      (xv) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die Änderungen mit, die bei den unter das Abkommen fallenden Steuern eingetreten sind.