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BGBl. Nr. 595/1973

kundgemacht 06.12.1973 RIS↗
595. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TÜRKISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR REGELUNG BESTIMMTER ANDERER FRAGEN AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 595/1973× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft 24.09.1973 – 30.09.2009 · idF BGBl. Nr. 595/1973 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Vermögen

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
  3. Absatz 3,Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.
  4. Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.