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BGBl. Nr. 595/1973

kundgemacht 06.12.1973 RIS↗
595. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TÜRKISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR REGELUNG BESTIMMTER ANDERER FRAGEN AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 595/1973× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft 24.09.1973 – 30.09.2009 · idF BGBl. Nr. 595/1973 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26

Verständigungsverfahren

  1. Absatz eins,Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
  2. Absatz 2,Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.
  5. Absatz 5,Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die in dem anderen Vertragstaat eine unselbständige Arbeit ausüben, können sich zur Regelung ihrer damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Angelegenheiten der Hilfe von Beamten bedienen, die von einer Behörde ihres Heimatstaates zu diesem Zweck in den anderen Vertragstaat entsandt wurden. Die Rechte und Pflichten dieser Behörden und Beamten bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die in diesem anderen Vertragstaat für Bevollmächtigte gelten, die in gleichen Angelegenheiten tätig sind.