Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- Litera abedeuten die Ausdrücke “ein Vertragstaat” und “der andere Vertragstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Türkische Republik oder die Republik Österreich;
- Litera bbedeutet der Ausdruck “Steuer” die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Steuern;
- Litera cumfaßt der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera dbedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera ebedeutet der Ausdruck “Staatsangehörige”:(i) in der Türkischen Republik natürliche Personen, die gemäßdem “Gesetz über die türkische Staatsangehörigkeit” die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Türkischen Republik geltenden Recht errichtet worden sind;(ii) in der Republik Österreich alle natürlichen Personen, diedie Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Österreich geltenden Recht errichtet worden sind;
- Litera fbedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragstaates” und “Unternehmen des anderen Vertragstaates”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- Litera gbedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde:(i) in der Türkischen Republik den Minister der Finanzen oderseine gehörig bevollmächtigten Vertreter,(ii) in der Republik Österreich das Bundesministerium fürFinanzen.