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BGBl. Nr. 249/1974

kundgemacht 03.05.1974 RIS↗
249. Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER WIDERRECHTLICHEN INBESITZNAHME VON LUFTFAHRZEUGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 249/1974× zu Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 13.03.1974 · idF BGBl. Nr. 249/1974 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige aufgefunden wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die strafbare Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.