Die Errichtung von Kanalisationen hat so zu erfolgen, daß ein möglichst hoher Anteil der anfallenden Schutzstoffe erfaßt wird. Dieser Grundsatz ist auch bei der Regenentlastung zu berücksichtigen. Ist eine Fernhaltung der Abwässer von den in Paragraph eins, genannten Seen nicht vorzuziehen, so sind die Abwässer neben der biologischen Reinigung durch eine weitere Reinigungsstufe, zum Beispiel durch eine chemische (Phosphatfällung), zu behandeln.
BGBl. Nr. 252/1974
252. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees und deren Einzugsgebiete
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. März 1974, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung zum Schutze des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees und deren Einzugsgebiete erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Zur Erreichung des Zieles nach Paragraph eins, sind bei der Handhabung der Paragraphen 8, 9, 10, 28 bis 38 und 112 WRG 1959 daher insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Eine gemeinsame Reinigung der Abwässer benachbarter Gemeinden ist anzustreben, soweit dies räumlich und wirtschaftlich noch vertretbar ist.
- Ziffer 3Für die Ablagerung von Müll, der im Gebiet nach Paragraph eins, anfällt, ist die Errichtung von geordneten Deponien außerhalb dieses Gebietes anzustreben. Bestehende Müllablagerungen, die eine Gewässerverunreinigung verursachen können, sind in einen einwandfreien Zustand zu versetzen.
- Ziffer 4Die Abgänge aus landwirtschaftlichen Tierhaltungen und die Siloabwässer sind einer landwirtschaftlichen Verwertung zuzuführen.