Absatz eins,Wer Geburtenbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
BGBl. Nr. 27/1974
27. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1973
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 über die Änderung abgabenrechtlicher Bestimmungen (Abgabenänderungsgesetz 1973)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38neu
Paragraph 38,
- Absatz 2,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.