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BGBl. Nr. 326/1974

kundgemacht 14.06.1974 RIS↗
326. Bundesgesetz: Urkundenhinterlegungsgesetz — UHG
Bundesgesetz vom 21. Mai 1974 über die gerichtliche Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken (Urkundenhinterlegungsgesetz — UHG)
Kundmachung BGBl. Nr. 326/1974× zu UHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.06.1974 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 326/1974 · danach: BGBl. I Nr. 100/2008 § 10↗RIS↗

Paragraph 10, (1) Über den Hinterlegungsantrag ist ohne Vernehmung der Parteien zu entscheiden. Wenn kein Bedenken besteht, ist im Beschluß auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde bewilligt wird. In dem Beschluß sind die Urkunde durch Angabe des Tages ihrer Ausstellung und die Liegenschaft oder das Bauwerk durch Anführung der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer sowie eines kennzeichnenden Wortes zu bezeichnen. Liegt Gleichzeitigkeit vor (Paragraph 5, zweiter Satz), so ist in dem Beschluß auch darauf hinzuweisen.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 93, 95 bis 98, 102 Absatz eins, sowie die Paragraphen 103 und 104 GBG 1955 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist in die Kartei nach Paragraph 6, Absatz 2, einzutragen.