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BGBl. Nr. 326/1974

kundgemacht 14.06.1974 RIS↗
326. Bundesgesetz: Urkundenhinterlegungsgesetz — UHG
Bundesgesetz vom 21. Mai 1974 über die gerichtliche Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken (Urkundenhinterlegungsgesetz — UHG)
Kundmachung BGBl. Nr. 326/1974× zu UHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.06.1974 – 30.04.2011 · idF BGBl. Nr. 326/1974 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Beschluß, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wird, ist allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung, die Aufhebung, die Beschränkung oder die Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft zu eigenen Handen zuzustellen.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften über die Verständigungen durch Übermittlung einer Ausfertigung eines bewilligenden Grundbuchsbeschlusses sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Beschluß, mit dem ein Hinterlegungs- oder ein Einreihungsantrag abgewiesen wird, ist dem Antragsteller unter Rückstellung der Urkunde zu eigenen Handen zuzustellen.