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BGBl. Nr. 326/1974

kundgemacht 14.06.1974 RIS↗
326. Bundesgesetz: Urkundenhinterlegungsgesetz — UHG
Bundesgesetz vom 21. Mai 1974 über die gerichtliche Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken (Urkundenhinterlegungsgesetz — UHG)
Kundmachung BGBl. Nr. 326/1974× zu UHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.06.1974 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 326/1974 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

Wird eine bücherlich nicht eingetragene Liegenschaft pfandweise beschrieben oder im Lauf eines Versteigerungsverfahrens zugeschlagen (Paragraphen 90, 134, 183, EO) oder wird ein Bauwerk gepfändet oder zwangsweise verkauft, so ist eine Abschrift des Protokolls über die Beschreibung, bzw. eine Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags, bzw. eine Abschrift des Protokolls über die Pfändung oder den Verkauf dem Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Abschrift des Protokolls (die Ausfertigung des Beschlusses) ist von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen.