Absatz 2,Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der Paragraph 92, Absatz 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.
BGBl. Nr. 326/1974
326. Bundesgesetz: Urkundenhinterlegungsgesetz — UHG
Bundesgesetz vom 21. Mai 1974 über die gerichtliche Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken (Urkundenhinterlegungsgesetz — UHG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3, (1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen. Bei den Bezirksgerichten können sie auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
- Absatz 3,Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt werden soll, in Urschrift anzuschließen.