ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,
BGBl. Nr. 326/1974
326. Bundesgesetz: Urkundenhinterlegungsgesetz — UHG
Bundesgesetz vom 21. Mai 1974 über die gerichtliche Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken (Urkundenhinterlegungsgesetz — UHG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7, (1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im Paragraph 6, Absatz 2, genannte Kartei festzustellen,
- Ziffer eins
- Ziffer 2ob das in der Urkunde angeführte Bauwerk im Grundbuch bereits ersichtlich gemacht ist,
- Ziffer 3ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.
- Absatz 2,Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.