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BGBl. Nr. 393/1974

kundgemacht 19.07.1974 RIS↗Parlament↗
393. Bundesgesetz: 5. Pensionsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 27. Juni 1974, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird (5. Pensionsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 393/1974× zu PG 1965×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 4 § 0↗RIS↗
§ 52neu
in Kraft 01.01.1975 – 30.09.2000 · idF BGBl. Nr. 393/1974 · danach: BGBl. I Nr. 87/2001 § 52↗RIS↗

Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von

Unterhaltsbeiträgen

Paragraph 52, (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 41 sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
  2. Absatz 3,Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
  3. Absatz 4,Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des Paragraph 159, Litera c, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gebührenden Leistungen anzurechnen.