Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
BGBl. Nr. 393/1974
393. Bundesgesetz: 5. Pensionsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 27. Juni 1974, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird (5. Pensionsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52neu
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von
Unterhaltsbeiträgen
Paragraph 52, (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 41 sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
- Absatz 4,Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des Paragraph 159, Litera c, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gebührenden Leistungen anzurechnen.