Absatz eins,Beim Hauptverband ist ein Ausschuß einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus den neun Obmannstellvertretern der Gebietskrankenkassen aus dem Kreise der Arbeitgeber, drei Mitgliedern des Präsidialausschusses des Hauptverbandes aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie vier Mitgliedern des Präsidialausschusses des Hauptverbandes aus dem Kreise der Arbeitnehmer. Diesem Ausschuß obliegt insbesondere:
- Ziffer einsdie Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Sondervermögens durch den Hauptverband im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins,;
- Ziffer 2die Beratung hinsichtlich der Durchführung des Erstattungsausgleiches im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4,;
- Ziffer 3die Erstellung des im Paragraph 16, Absatz 2, genannten Gutachtens und dessen Weiterleitung an den Präsidialausschuß, wobei der Präsidialausschuß dieses Gutachten unter allfälliger Beifügung von Bemerkungen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen hat;
- Ziffer 4die Verfassung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklung der Krankenstände und die Ursachen dieser Entwicklung, falls ein Gutachten gemäß Paragraph 16, Absatz 2, nicht erstellt wurde;
- Ziffer 5die Erarbeitung von Vorschlägen für Empfehlungen des Hauptverbandes an die Krankenversicherungsträger in allen mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes zusammenhängenden Angelegenheiten.