Absatz 2,Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.
BGBl. Nr. 403/1974
403. Bundesgesetz: Änderung des Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 1neu
ARTIKEL römisch zwei
Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1955,)
§ 1. (1) Die Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der bis
31. Dezember 1973 für die Errichtung oder Instandsetzung von
verkehrstechnischen Einrichtungen der Häfen Linz, Wien und Krems
gewährten Bundesbeiträge zuzüglich Zinsen gelten hinsichtlich
folgender Beträge (laut Anlage)
aus der Gewährung von Bundesbeiträgen ............. 79,785.753.49 S
aus Zinsen ........................................ 37,441.434.44 S
insgesamt ... 117,227.187.93 S
rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.
- Absatz 3,Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Absatz eins, per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.