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BGBl. Nr. 424/1974

kundgemacht 25.07.1974 RIS↗Parlament↗
424. Bundesgesetz: Strafvollzugsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das Strafvollzugsgesetz an das Strafgesetzbuch angepaßt wird (Strafvollzugsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 424/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 432 § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 424/1974 · danach: BGBl. I Nr. 102/2006 § 10↗RIS↗

Strafvollzugsortsänderung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach Paragraph 9, zuständigen Anstalt anzuordnen,
    1. Ziffer eins
      wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (Paragraph 20,) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn der Verurteilte damit einverstanden ist.