Absatz eins,Gegen Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht, sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
BGBl. Nr. 424/1974
424. Bundesgesetz: Strafvollzugsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das Strafvollzugsgesetz an das Strafgesetzbuch angepaßt wird (Strafvollzugsanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 103neu
Besondere Sicherheitsmaßnahmen
Paragraph 103,
- Absatz 2,Als besondere Sicherheitsmaßnahmen, die eine zusätzliche Beschränkung der Lebensführung des Strafgefangenen mit sich bringen, kommen nur in Betracht:
- Ziffer einsdie häufigere Durchsuchung des Strafgefangenen, seiner Sachen und seines Haftraumes;
- Ziffer eins adie Unterbringung eines Strafgefangenen, der entweder während der täglichen Arbeit oder während einer täglichen Freizeit von mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird, für die verbleibende Zeit in einem Einzelhaftraum;
- Ziffer 2die nächtliche Beleuchtung des Haftraumes;
- Ziffer 3die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Mißbrauch zu befürchten ist;
- Ziffer 4die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Strafgefangene Schaden anrichten kann;
- Ziffer 5die Anlegung von Fesseln oder einer Zwangsjacke oder die Festhaltung in einem Gurten- oder Gitterbett.
- Absatz 3,Strafgefangene, gegen die Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 angeordnet werden, sind für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang ausgeschlossen. Sie sind jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Vollzugsbedienstete vom Anstaltsarzt alsbald und sodann täglich aufzusuchen. Hat der den ärztlichen Dienst versehende Arzt die Anstalt aber nicht täglich aufzusuchen, so sind solche Strafgefangene an den Tagen, an denen der Arzt Dienst tut, von ihm und ansonsten täglich von einem im Sanitätsdienst erfahrenen Strafvollzugsbediensteten aufzusuchen.
- Absatz 4,Fesseln dürfen einem Strafgefangenen außer bei Ausführungen und Überstellungen nur angelegt werden, wenn er Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, Selbstmord oder Flucht angedroht, vorbereitet oder versucht hat, die ernste Gefahr einer Wiederholung oder Ausführung besteht und andere Sicherheitsmaßnahmen den Umständen nach nicht möglich sind oder nicht ausreichen. Die Fesseln sind an den Händen, wenn aber sonst der Zweck der Fesselung nicht erreicht werden kann, auch an den Füßen anzulegen.
- Absatz 5,Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind aufrechtzuerhalten, soweit und solange dies das Ausmaß und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern.
- Absatz 6,Die Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen steht dem aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten zu. Dieser hat jede solche Anordnung unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Der Anstaltsleiter hat unverzüglich über die Aufrechterhaltung der besonderen Sicherheitsmaßnahme zu entscheiden. Die Aufrechterhaltung einer Maßnahme nach Absatz 2, Ziffer 4, über vier Wochen oder einer Maßnahme nach Absatz 2, Ziffer 5, über 48 Stunden hinaus kann nur das Vollzugsgericht anordnen, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4 und 5). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Maßnahme an, so hat es zugleich die Dauer der Aufrechterhaltung zu bestimmen.