BGBl. Nr. 424/1974
424. Bundesgesetz: Strafvollzugsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das Strafvollzugsgesetz an das Strafgesetzbuch angepaßt wird (Strafvollzugsanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 153neu
Vierter Abschnitt
VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT EIN JAHR NICHT ÜBERSTEIGT
Allgemeine Vorschrift
Paragraph 153,
Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, gelten die Paragraphen 131 bis 133 und 148 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.