Absatz eins,Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, daß von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.
BGBl. Nr. 424/1974
424. Bundesgesetz: Strafvollzugsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das Strafvollzugsgesetz an das Strafgesetzbuch angepaßt wird (Strafvollzugsanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 164neu
Dritter Abschnitt
UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEISTIG ABNORME RECHTSBRECHER
Zwecke der Unterbringung
Paragraph 164,
- Absatz 2,Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (Paragraph 24, Absatz eins, des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.