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BGBl. Nr. 496/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗Parlament↗
496. Bundesgesetz: Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 496/1974× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 22 § 0↗RIS↗
§ 1489neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 496/1974 § 1489↗RIS↗

Paragraph 1489,

Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.