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BGBl. Nr. 499/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗Parlament↗
499. Bundesgesetz: Änderung der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 499/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 2 § 0↗RIS↗
§ 52neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 499/1974 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 52↗RIS↗

Paragraph 52,

Dem Bedürfnis nach vorübergehender Personalvermehrung, das sich durch die Behinderung eines Kanzleibeamten, stärkeren Geschäftsandrang oder aus anderen Gründen ergibt, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes durch einstweilige Zuweisungen aus dem Kanzleipersonale seines Sprengels abhelfen.

Für unaufschiebbare Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten Beamten der Gerichtskanzlei durch eine jede vom Richter berufene Person erfolgen. Dieselbe ist, wenn sie nicht schon einen Diensteid abgelegt hat, vorher an Eidesstatt zu verpflichten.

Zur Besorgung der im Absatz 2, genannten Geschäfte darf nicht aufgenommen werden, wer durch ein inländisches Gericht

  1. Ziffer eins
    wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
  2. Ziffer 2
    wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit verurteilt worden ist.