Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 499/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗Parlament↗
499. Bundesgesetz: Änderung der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 499/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 1 § 0↗RIS↗
§ 338neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 499/1974 § 338↗RIS↗

Paragraph 338,

  1. Absatz eins,In allen Fällen, in welchen erst nach Abhörung der Zeugen über die Beeidigung entschieden werden soll, ist der Zeuge vor der Abhörung an die Pflicht zur Angabe der Wahrheit, an die Heiligkeit und Bedeutung des vorbehaltenen Eides, sowie an die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage zu erinnern.
  2. Absatz 2,Nach Ablegung der Aussage kann mit Rücksicht auf die Unerheblichkeit derselben oder auf das ihr zukommende geringe Maß von Glaubwürdigkeit vom erkennenden Gerichte oder von dem die Vernehmung leitenden beauftragten oder ersuchten Richter ausgesprochen werden, dass die Beeidigung unterbleibe.
  3. Absatz 3,Wenn die Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter geschah, kann das erkennende Gericht nach Einlangen einer unbeeideten Zeugenaussage die nachträgliche Beeidigung derselben verfügen.