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BGBl. Nr. 537/1974

kundgemacht 23.08.1974 RIS↗
537. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik der Philippinen
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN
Kundmachung BGBl. Nr. 537/1974× zu Luftverkehrsabkommen (Philippinen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Philippinen) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 29.06.1974 · idF BGBl. Nr. 537/1974 Anl. 1↗RIS↗

ANHANG

1. Flugstrecken, die von dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu betreiben sind:

Anfangspunkt

Zwischenpunkt

Endpunkt

Punkte darüber hinaus

Wien

Athen

Manila

Tokio

 

Istanbul

 

Sydney (ohne

 

Beirut

 

Verkehrsrechte)

 

Tel Aviv

 

 

 

Teheran

 

 

 

Karachi

 

 

 

Punkte in Indien

 

 

 

Bangkok

 

 

2. Flugstrecken, die von dem von der Regierung der Republik der Philippinen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu betreiben sind:

Anfangspunkt

Zwischenpunkt

Endpunkt

Punkte darüber hinaus

Manila

Bangkok

Wien

Zwei Punkte in

 

Punkte in

 

Europa, die

 

Indien

 

später namhaft zu

 

Karachi

 

machen sind.

 

Teheran

 

Ein Punkt in

 

Tel Aviv

 

Nordamerika, der

 

Beirut

 

später namhaft zu

 

Istanbul

 

machen ist.

 

Athen

 

 

3. Mit Ausnahme der Anfangs- und Endpunkte können die Punkte auf den Flugstrecken nach Wahl der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden.