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BGBl. Nr. 537/1974

kundgemacht 23.08.1974 RIS↗
537. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik der Philippinen
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN
Kundmachung BGBl. Nr. 537/1974× zu Luftverkehrsabkommen (Philippinen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Philippinen) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 29.06.1974 · idF BGBl. Nr. 537/1974 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

Beratungen und Abänderungen

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten.

(2) Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratungen, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen können, haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise abgesprochenen Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

(3) Abänderungen des Anhanges werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile abgesprochen und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt eines diplomatischen Notenwechsels in Kraft.