das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
BGBl. Nr. 537/1974
537. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik der Philippinen
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
ARTIKEL 2
Verkehrsrechte
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung der vereinbarten Fluglinien.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie folgende Rechte:
- Litera a
- Litera bim genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und
- Litera cim genannten Hoheitsgebiet an den im Anhang festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
(3) Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und/oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.