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BGBl. Nr. 538/1974

kundgemacht 28.08.1974 RIS↗
538. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ZUR VERMINDERUNG DER STAATENLOSIGKEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 538/1974× zu Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 13.12.1975 · idF BGBl. Nr. 538/1974 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Alle zwischen Vertragsstaaten geschlossenen Verträge über Gebietsabtretung haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß infolge der Abtretung niemand staatenlos wird. Jeder Vertragsstaat wird sich nach Kräften dafür einsetzen, daß alle derartigen von ihm mit einem an diesem Übereinkommen nicht beteiligten Staat abgeschlossenen Verträge solche Bestimmungen enthalten.
  2. Absatz 2,In Ermangelung solcher Bestimmungen verleiht ein Vertragsstaat, dem Gebiete abgetreten werden oder der auf andere Weise Gebiete erwirbt, seine Staatsangehörigkeit den Personen, die andernfalls infolge der Abtretung oder des Erwerbes staatenlos würden.