Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 60/1974

kundgemacht 29.01.1974 RIS↗
60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch — StGB
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB)
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1974× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) neu § 0↗RIS↗
§ 109neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2015 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 112/2015 § 109↗RIS↗

Hausfriedensbruch

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
  3. Absatz 3,Wer auf die im Absatz eins, geschilderte Weise in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum eindringt, wobei
    1. Ziffer eins
      er gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigt,
    2. Ziffer 2
      er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (Paragraph 12,) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder
    3. Ziffer 3
      das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.