BGBl. Nr. 60/1974
60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch — StGB
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 235neu
Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
Paragraph 235,
Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (Paragraph 234, Absatz eins,) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.