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BGBl. Nr. 60/1974

kundgemacht 29.01.1974 RIS↗
60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch — StGB
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB)
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1974× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) neu § 0↗RIS↗
§ 277neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 112/1997 § 277↗RIS↗

Verbrecherisches Komplott

Paragraph 277, (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (Paragraph 75,), einer erpresserischen Entführung (Paragraph 102,), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103,), eines Sklavenhandels (Paragraph 104,), eines Raubes (Paragraph 142,), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den Paragraphen 169, 171, 173, 176, 185, oder 186 oder eines Menschenhandels (Paragraph 217,) verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.