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BGBl. Nr. 60/1974

kundgemacht 29.01.1974 RIS↗
60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch — StGB
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB)
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1974× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 105/1997 § 41↗RIS↗

Außerordentliche Strafmilderung

Paragraph 41, (1) Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, und besteht begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so kann erkannt werden:

  1. Ziffer eins
    wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr;
  2. Ziffer 2
    wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten;
  3. Ziffer 3
    wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten;
  4. Ziffer 4
    wann die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat;
  5. Ziffer 5
    wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag.
  1. Absatz 2,Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 muß jedoch auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (Paragraph 7, Absatz 2,), mag dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.