Absatz eins,Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
BGBl. Nr. 702/1974
702. Bundesgesetz: Epidemiegesetznovelle 1974
Bundesgesetz vom 7. November 1974, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird (Epidemiegesetznovelle 1974)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
römisch vier. HAUPTSTÜCK.
Strafbestimmungen.
Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.
Paragraph 39,
- Absatz 2,Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.