Absatz eins,Für die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei Betriebsvermögen ist der Wert maßgebend, der im Zusammenhang mit der Übernahme des Vermögens durch den polnischen Staat festgesetzt worden ist (Übernahmewert).
BGBl. Nr. 75/1974
75. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Polen
Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Polen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Betriebsvermögen
Paragraph 26,
- Absatz 2,Liegt ein solcher Übernahmewert nicht vor, so ist die Höhe der zu entschädigenden Verluste der von der Maßnahme betroffenen Wirtschaftsgüter des Betriebes mit dem gemeinen Wert nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 zu bestimmen, wobei die Preise nicht überschritten werden dürfen, die den zu diesem Zeitpunkt bestandenen Preisregelungsvorschriften entsprechen.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 13, sind bei Vorliegen eines Übernahmewertes nicht anzuwenden.