Absatz eins,Bei Aktien, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften, Kuxen, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften ist die Höhe des zu entschädigenden Verlustes mit jenem Teilbetrag des Übernahmewertes (Paragraph 26, Absatz eins,) für das in Anspruch genommene Vermögen anzusetzen, der dem Hundertsatz des Nominalwertes des Wertpapieres oder Anteiles an der Summe der Nominalwerte aller Aktien oder Anteile der Gesellschaft oder Genossenschaft entspricht.
BGBl. Nr. 75/1974
75. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Polen
Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Polen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Paragraph 27,
- Absatz 2,Wurde ein Übernahmewert nicht festgesetzt oder ist aus anderen Gründen eine Ermittlung nach Absatz eins, nicht durchführbar, so beträgt die Höhe der zu entschädigenden Verluste 10 vom Hundert des Nominalwertes des Wertpapieres oder Anteiles.