Absatz eins,Hält die gemäß dem Anmeldegesetz Polen für die Prüfung von Anmeldungen zuständige Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Anspruch für gegeben, so hat sie die Höhe der den Anspruch begründenden Verluste nach Abschnitt römisch zwei dieses Bundesgesetzes zu ermitteln und dem Entschädigungswerber den Vorschlag zu machen, einen einvernehmlichen Antrag auf Entscheidung über den Anspruch und zur Feststellung der Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste an die Bundesverteilungskommission zu stellen.
BGBl. Nr. 75/1974
75. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Polen
Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Polen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Paragraph 35,
- Absatz 2,Die Ermittlung gemäß Absatz eins, ist bei Anmeldungen von Entschädigungswerbern, die am 1. Jänner 1971 oder später das 70. Lebensjahr vollendet haben, zeitlich bevorzugt vorzunehmen.
- Absatz 3,Die Zustimmung eines Entschädigungswerbers zu einem Vorschlag nach Absatz eins, ist von der Finanzlandesdirektion mit den Akten unverzüglich der Bundesverteilungskommission vorzulegen.
- Absatz 4,Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist zulässig.