Absatz eins,Sobald bei allen nach dem Anmeldegesetz Polen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen die Entscheidung und Feststellung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, vorliegt, hat der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission den Verteilungsplan zu erstellen.
BGBl. Nr. 75/1974
75. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Polen
Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Polen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Paragraph 40,
- Absatz 2,Zur Erstellung des Verteilungsplanes ist von der im Paragraph eins, genannten Globalentschädigung von 71,500.000 S, abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Überweisungskosten, auszugehen. Nach Ausscheidung der gemäß Paragraph 39, Absatz eins, festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der Verteilungsquote die verbleibende Entschädigungssumme durch die Summe der von der Bundesverteilungskommission festgestellten übrigen Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
- Absatz 3,Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft; sie hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote zu enthalten.