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BGBl. Nr. 75/1974

kundgemacht 05.02.1974 RIS↗
75. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Polen
Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Polen)
Kundmachung BGBl. Nr. 75/1974× zu Verteilungsgesetz Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilungsgesetz Polen neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 41↗RIS↗

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Auf Grund des Verteilungsplanes hat ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission entsprechend der Verteilungsquote die Höhe der Entschädigung festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
  2. Absatz 2,Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung gemäß Absatz eins, an die Finanzlandesdirektion.