Absatz eins,Auf Grund des Verteilungsplanes hat ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission entsprechend der Verteilungsquote die Höhe der Entschädigung festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
BGBl. Nr. 75/1974
75. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Polen
Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Polen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41neu
Paragraph 41,
- Absatz 2,Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung gemäß Absatz eins, an die Finanzlandesdirektion.