BGBl. Nr. 780/1974
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 52 a,
Die Aufwendungen der Versicherungsanstalt für die Durchführung der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Aufgaben einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen haben sich in einem Rahmen zu bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr entspricht.
Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1974,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
Für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten, die vor dem Beginn des Kalendermonates Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des Paragraph 23, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, zu berechnen.