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BGBl. Nr. 136/1975

kundgemacht 14.03.1975 RIS↗
136. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetz 1975 — GebAG 1975
Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 — GebAG 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 136/1975× zu GebAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.05.1975 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 136/1975 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 2↗RIS↗

römisch zwei. ABSCHNITT

Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

Paragraph 2, (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen wird.

  1. Absatz 2,Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
  2. Absatz 3,Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
    1. Ziffer eins
      der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
    2. Ziffer 2
      im Strafverfahren der Privatbeteiligte, der statt des öffentlichen Anklägers einschreitet, und der Privatankläger.