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BGBl. Nr. 136/1975

kundgemacht 14.03.1975 RIS↗
136. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetz 1975 — GebAG 1975
Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 — GebAG 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 136/1975× zu GebAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.05.1975 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 136/1975 · danach: BGBl. Nr. 623/1994 § 25↗RIS↗

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 25, (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.

  1. Absatz 2,Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr.