wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;
BGBl. Nr. 137/1975
137. Bundesgesetz: Allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger und Dolmetscher
Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Entziehung der Eigenschaft
Paragraph 10, (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist vom Präsidenten des Gerichtshofs römisch eins. Instanz durch Bescheid zu entziehen,
- Ziffer eins
- Ziffer 2wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, oder
- Ziffer 3wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert.
- Absatz 2,Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Absatz eins, genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
- Absatz 3,Der Paragraph 9, Absatz 2 und 3 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.