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BGBl. Nr. 238/1975

kundgemacht 25.04.1975 RIS↗Parlament↗
238. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes, des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem das Vermessungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz sowie das Luftfahrtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 381 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.07.1975 – 03.07.2008 · idF BGBl. Nr. 238/1975 · danach: BGBl. I Nr. 100/2008 § 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Aufgaben der Landesvermessung sind

  1. Ziffer eins
    die Grundlagenvermessungen, und zwar
    1. Litera a
      die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Festpunktfeldes,
    2. Litera b
      die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke des Festpunktfeldes und solche zur Erforschung der Erdgestalt,
    3. Litera c
      die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und
    4. Litera d
      die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;
  2. Ziffer 2
    die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;
  3. Ziffer 3
    die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;
  4. Ziffer 4
    die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;
  5. Ziffer 5
    die Führung des Grenzkatasters;
  6. Ziffer 6
    die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;
  7. Ziffer 7
    die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;
  8. Ziffer 8
    die Herstellung der staatlichen Landkarten;
  9. Ziffer 9
    die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;
  10. Ziffer 10
    die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.