Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 238/1975

kundgemacht 25.04.1975 RIS↗Parlament↗
238. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes, des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem das Vermessungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz sowie das Luftfahrtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 381 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.07.1975 – 29.02.2004 · idF BGBl. Nr. 238/1975 · danach: BGBl. I Nr. 9/2004 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ergibt sich, daß die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
  2. Absatz 2,Die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach Paragraph 8, Ziffer eins, anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach Paragraph 49, ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.