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BGBl. Nr. 238/1975

kundgemacht 25.04.1975 RIS↗Parlament↗
238. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes, des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem das Vermessungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz sowie das Luftfahrtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 381 § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft 01.07.1975 – 24.04.2012 · idF BGBl. Nr. 238/1975 · danach: BGBl. I Nr. 31/2012 § 36↗RIS↗

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Vermessungen in den Katastralgemeinden, in denen ein Neuanlegungsverfahren angeordnet oder abgeschlossen worden ist, sind unter Anschluß an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, daß die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.
  2. Absatz 2,Für die Vermessungen in den übrigen Katastralgemeinden ist der Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Anschlusses an das Festpunktfeld seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind.
  3. Absatz 3,Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Absatz eins und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.