Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 238/1975

kundgemacht 25.04.1975 RIS↗Parlament↗
238. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes, des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem das Vermessungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz sowie das Luftfahrtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 381 § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft 01.07.1975 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 238/1975 · danach: BGBl. I Nr. 100/2008 § 43↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf

Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Organe und Beauftragten der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebiete, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963,, und über militärische Munitionslager, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967,, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten
    1. Ziffer eins
      jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
    2. Ziffer 2
      einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
    3. Ziffer 3
      alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.
  2. Absatz 2,Bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Für die Schadloshaltung gemäß Paragraph 1323, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Absatz eins, entstehen, haben die Bestimmungen des Paragraph 5, Anwendung zu finden.
  4. Absatz 4,Vermessungen für die in den Paragraphen 34 und 52 Ziffer 5, angeführten Zwecke sind gemäß Paragraph 36, durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Pläne über Vermessungen nach Absatz 4, haben neben den in Paragraph 37, angeführten Angaben noch einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers sowie bei Mappenberichtigungen überdies eine Beurkundung des Vermessungsbefugten, daß hinsichtlich des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes zwischen den beteiligten Eigentümern Übereinstimmung besteht, zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, daß sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.
  6. Absatz 6,Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Soweit solche Zustimmungserklärungen nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten.