Die Bestimmungen des Paragraph 8, Ziffer eins und der Paragraphen 40, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.
BGBl. Nr. 238/1975
238. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes, des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem das Vermessungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz sowie das Luftfahrtgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52neu
ABSCHNITT römisch elf
Übergangsbestimmungen
Paragraph 52,
Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Flächenausmaße sind auf Grund von Erhebungen gemäß Paragraph 38, durch die Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zu ersetzen.
- Ziffer 3Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz eins, von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig ist.
- Ziffer 4Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters gemäß Paragraph 12, ist ausgeschlossen.
- Ziffer 5Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.