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BGBl. Nr. 2/1975

kundgemacht 03.01.1975 RIS↗Parlament↗
2. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz vom 28. November 1974, mit dem das Arbeitszeitgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 2/1975× zu AZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 1 § 0↗RIS↗
§ 19aneu
in Kraft 06.01.1975 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 2/1975 · danach: BGBl. I Nr. 88/1999 § 19a↗RIS↗

Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen

Apotheken und Anstaltsapotheken

Paragraph 19 a, Für Arbeitnehmer, die als angestellte Apothekenleiter oder als pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken beschäftigt sind und deren Arbeitsleistung Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den Paragraphen 2, 3, 5, Absatz eins, 7 und 12 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes, über die Bewertung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit, über Ruhezeiten sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.